Vergütung

Ich achte darauf, dass Sie von Anfang an wissen und erkennen können, welche Vergütung und Kosten voraussichtlich auf Sie zukommen. Mein Anliegen ist größtmögliche Transparenz. Ich kläre Sie jederzeit auf und habe immer im Blick, dass Leistung und Gegenleistung sich entsprechen. Es macht für mich keinen Sinn, Ihnen zum Recht zu verhelfen, am Ende aber einen unzufriedenen Mandanten zu haben, da er die Vergütung als unangemessen ansieht.

Sie können mich jederzeit und in jedem Abschnitt einer Angelegenheit auf die Vergütung ansprechen und Vereinbarungen mit mir treffen. Zu meiner Philosophie gehört, dass ich durch transparente und faire Vergütungsvereinbarungen die Zufriedenheit meiner Mandanten gewährleiste und meine Tätigkeit angemessen vergütet wird.

Bis zum Juni 2006 war die Vergütung der Erstberatung auch im RVG mit entsprechendem Gebührensatz geregelt. Der Gesetzgeber hat dies abgeschafft und verlangt von den Anwälten, dass Sie mit ihren Mandanten eine Vergütungsvereinbarung über die Beratung treffen.

Die KANZLEI NEUHAUS vertritt die Auffassung, dass eine für beide Seiten faire Vergütungsvereinbarung über eine Erstberatung nur dann getroffen werden kann, wenn vorher in einem kostenlosen Anbahnungsgespräch bestimmt wird, um was es in dieser Beratung gehen soll und zu erkennen ist, wie umfangreich die Beratung letztendlich werden kann.

Eine Erstberatung zu einem möglichst niedrigen Festpreis anzubieten, entspricht nicht meiner Philosophie einer fairen Mandantenbetreuung. Kanzleien, die mit Angeboten wie „Erstberatung 19,99 Euro“ werben, handeln aus meiner Sicht unseriös. Der Rechtsanwalt kann vorher nicht wissen, ob die Beratung schon mit einem Hinweis oder einer Information erledigt werden kann, – dann könnten schon 19,99 Euro zu viel sein – oder ob hier hoch komplexe Sachverhalte eine zeitaufwendige Beratung erfordern, dann ist dieser Preis zu gering, um fach- und sachgerecht beraten zu können.

Mein Beratungshonorar orientiert sich an meinem üblichen Stundensatz. Dieser liegt zur Zeit bei 190,00 Euro/Std (siehe auch unten unter Nr. 3). Erfahrungsgemäß sind selbst komplexere Sachverhalte innerhalb von einer Stunde, meist in weniger Zeit, zu klären. Sollte ein Sachverhalt mehr als eine Stunde Zeit für Erörterung und Beratung benötigen, so ist nach der Erfahrung der KANZLEI NEUHAUS eine über die Beratung hinausgehende Bearbeitung der Sache erforderlich. Ich lege dann aber vorher mit Ihnen fest, wie die Angelegenheit in diesem Fall dann vergütet werden soll.

In Deutschland besteht die Möglichkeit, dass der Anwalt seine Dienstleistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Grundlage für eine Abrechnung nach dem RVG ist immer der wirtschaftliche Wert, um den es in der Angelegenheit geht. Solange keine gerichtliche Auseinandersetzung stattfindet, heißt dieser Wert Gegenstandswert. Wird die Angelegenheit vor Gericht ausgetragen, wird er als Streitwert bezeichnet.

Wenn z.B. ein Mandant auf Grund eines Verkehrsunfalls einen Schadensersatzanspruch wegen des beschädigten Fahrzeuges in Höhe von 5.000,00 Euro geltend machen und ein Schmerzensgeld wegen Körperverletzung in Höhe von 3.000,00 Euro fordern will, so ist der Gegenstands- oder Streitwert 8.000,00 Euro.

An Hand dieses Wertes wird dann mit Gebührensätzen die Höhe der Vergütung bestimmt. Im außergerichtlichen Bereich besteht ein Gebührensatzrahmen von einer 0,1 bis 3,0 Gebühr. Der Anwalt hat hier die Möglichkeit je nach Art, Umfang der Tätigkeit und der rechtlichen Schwierigkeit, seine Gebühren nach bestem Wissen und Gewissen angemessen zu bestimmen. So kann er für ein einfaches Schreiben eine 0,3 Gebühr abrechnen. Der Gesetzgeber hat aber auch im RVG festgeschrieben, dass der Anwalt für eine übliche Angelegenheit, d.h. für eine den durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Tätigkeit regelmäßig eine Gebühr von 1,3 abrechnen kann. Möchte der Anwalt mehr als die 1,3 abrechnen, so muss er dies ausführlich begründen und gegebenenfalls mit entsprechenden Belegen, z.B. Zeiterfassungsnachweisen, begründen.

Geht die Sache vor Gericht, so gibt es hier keinen Rahmen, sondern festgelegte Gebühren für die jeweiligen Prozessabschnitte. So gibt es

Verfahrensgebühr (3100 VV)                                1,3 Gebühr

Terminsgebühr (3104 VV)                                     1,2 Gebühr

Einigungsgebühr (1003 VV)                                  1,0 Gebühr

Verfahrensgebühr Berufung (3200 VV)              1,6 Gebühr

Die Höhe der einzelnen Gebühren unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes ist dann in einer Tabelle festgelegt, die der Gesetzgeber aufgestellt hat. Um im Beispiel zu bleiben, die 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandwert von 8.000,00 Euro beträgt 535,60 Euro.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Tabelle, die der Gesetzgeber aufgestellt hat, degressiv ist. Das bedeutet, dass die Gebühren proportional abnehmen, je höher der Gegenstands- oder Streitwert wird. Eine vollständige Gebührentabelle finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.

Wenn ich meine Tätigkeit nach Zeitaufwand abrechne, berechne ich

pro Stunde üblicherweise 190,00 Euro,

 je nach Art des Mandats kann der Stundensatz variieren und angepasst werden.

Da die KANZLEI NEUHAUS an der Zufriedenheit ihrer Mandanten besonders interessiert ist, ermittle ich mit Ihnen ihren Bedarf an Beratungsleistungen bzw. an Rechtsbeistand. Unter Berücksichtigung der Art der Angelegenheit, des voraussichtlichen notwendigen Zeitaufwands sowie der rechtlichen Bedeutung für Sie und dem Schwierigkeitsgrad, erarbeite ich zusammen mit Ihnen eine faire Vergütung.

Um Missverständnissen vorzubeugen weise ich darauf hin, dass eine Vereinbarung aber nie unter den Sätzen des RVG abgeschlossen werden darf. (Dumpingverbot)

a) einfache Vergütungsvereinbarung

Bei dieser Form der Vergütungsvereinbarung, wird lediglich festgelegt, dass eine Stunde Rechtsberatung zu einem bestimmten, vorher festgelegten Preis abgerufen werden kann.

Zur Zufriedenheit meiner Mandantschaft erfasse ich dann die erbrachte Dienstleistung minutengenau und erstelle hierüber Zeiterfassungsprotokolle. Dadurch ist gewährleistet, dass Sie exakt nachvollziehen können, was Sie für ihre Vergütung an Anwaltsdienstleistung bekommen haben.

b) Vereinbarung einer pauschalen Vergütung

Bei der Vereinbarung einer pauschalen Vergütung wird festgeschrieben, welche Dienstleistung ich für Sie erbringen soll und welchen festen pauschalen Betrag Sie dafür zahlen. Diese Art der Vergütungsvereinbarung bietet sich an, wenn Art und Umfang der Tätigkeit sehr genau bestimmt werden können und auch feststeht, wie viel Arbeit und Zeit zur Bearbeitung aufgewendet werden muss. Zur Ihrer und meiner Sicherheit wird regelmäßig eine Anzahl von Stunden benannt, die mit dieser Pauschale abgegolten wird. Benötige ich weniger Stunden, so ist dies zu meinem Vorteil, benötigen wir mehr, so ist dies zu Ihrem Vorteil. Ein Muster über eine pauschale Vergütung finden Sie hier.

c) Vergütung im Dauerberatungsmandat

Es sind je nach Fallgestaltung auch Kombinationsmöglichkeiten denkbar. Sprechen Sie mich auf die Vergütung an, wir finden eine passende Lösung. Für Dauerberatungsmandate empfehle ich eine Vergütung nach dem Vergütungsmodell GM. Verkürzt gesagt ist es in diesem Vergütungsmodell so, das die Stunde Rechtsberatung immer günstiger wird, je mehr Rechtsberatungsleistung vom Mandanten abgefordert wird. Eine Tabelle mit Musterberechnung finden Sie hier.