Werkstattbindung bei KfZ- Versicherung AG München (Az: 122 C 6798/14)

Das AG München  hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer, der eine Werkstattklausel mit der Versicherung vereinbart hat, eine Reparatur jedoch bei einer freien Werkstatt durchführen lässt, einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten hinzunehmen hat, auch wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind (Az.: 122 C 6798/14).

Im vorliegenden Fall erlitt der PKW des Klägers am 20.06.2013 einen Hagelschaden. Für das Fahrzeug hat der Kläger eine Fahrzeugvollversicherung bei einer Versicherung mit Sitz in München abgeschlossen, bei der auch Hagelschäden mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro mitversichert sind.

Die Rechnung für die Reparatur des Fahrzeugs, die der Kläger bei der beklagten Versicherung eingereicht hat, beläuft sich auf 6.644,16 Euro. Diese hat jedoch nur 5.497,53 Euro erstattet und somit die Rechnung um 15% der Gesamtsumme gekürzt. Die Beklagte erklärt hierzu, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, vertraglich eine Werkstattbindung vereinbart worden sei. Dies bedeutet, dass die Kosten für Reparaturen nur dann zu 100% erstattet werden, wenn sie von einer entsprechenden Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Vorliegend ließ der Kläger die Reparatur jedoch nicht durch eine solche Vertragswerkstatt durchführen. Er ist der Auffassung, dass die Klausel nicht gelte und im Übrigen die von der Versicherung genannte Vertragswerkstatt keine freien Termine gehabt hätte. Er erhob gegen die Versicherung Klage vor dem AG München auf Zahlung der noch ausstehenden 96,63 Euro.


Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die Versicherung habe in dem Vertrag mit dem Kläger eine Werkstattbindung wirksam vereinbart, wonach bei der Beauftragung einer freien Werkstatt dem Kläger nur 85% ersetzt werden müssten. Dies sei aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen eindeutig ersichtlich.

Der Einwand des Klägers, es sei kein Termin in einer Vertragswerkstatt zu erhalten gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Vertragswerkstatt habe den Kläger auf eine Wartezeit von einem Monat verwiesen, was bei dem vorliegenden Hagelschaden zumutbar sei. Eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs sei nicht gegeben gewesen. Alle in der Reparaturrechnung aufgelisteten Positionen würden sich nur auf optische Reparaturen beziehen.

Auch hätte der Kläger die Beklagte vorher auffordern müssen, eine andere Vertragswerkstatt zu benennen, bevor eine frei gewählte Werkstatt beauftragt wird. Ebenso unerheblich sei, dass die vom Kläger gewählte Werkstatt die gleichen Stundensätze berechnet habe wie die Vertragswerkstatt. Die Werkstattbindung besage, dass Fahrzeuge bei einem Kaskoschaden in einer Partnerwerkstatt der Versicherung repariert werden müssen. Die Abrechnung erfolge direkt zwischen Versicherung und Werkstatt. Die Kostenvorteile durch Großkundenrabatte und andere Effekte würden in Form einer niedrigeren Prämie an die Versicherten weitergegeben. Dieser Beitragsnachlass, von dem der Versicherte profitiere, funktioniere aber eben auch nur, wenn die Vertragswerkstätten tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.


Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 31.07.2015