Gebrauchtwagenkauf: erst Minderung dann Rücktritt

Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer wahlweise vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz hinsichtlich seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB). Mindert der Käufer eines Gebrauchtwagens den Kaufpreis, nachdem sich herausgestellt hat, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, steht ihm gleichwohl noch das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich danach weitere gravierende Fahrzeugmängel zeigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er dem Verkäufer insoweit eine Frist zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung gesetzt hat.

 

Urteil des KG Berlin vom 29.10.2009

Aktenzeichen: 1 U 41/08

DAR 2010, 267