Nachvertragliches Wettbewerbsverbot der DVAG erneut für unwirksam erklärt

Das Landgericht Halle hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 22.09.2011 das von der DVAG im Aufhebungsvertrag mit einem Handelsvertreter verwendete nachvertragliche Wettbewerbsverbot erneut als sittenwidrig und daher unwirksam eingestuft.

Trotz der Entscheidung des OLG Naumburg aus dem Jahr 2005, in dem die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung schon festgestellt wurde, hat die DVAG die vertragliche Klausel nicht geändert und bis zum heutigen Zeitpunkt weiter verwendet.

Die vorsitzende Richterin brachte in der Verhandlung zum Ausdruck, dass es nicht nachvollziehbar sei, weswegen die DVAG nach dem eindeutigen Urteil des OLG die für sittenwidrig erklärte Klausel unverändert und wortgleich weiter verwendet. Der Aufhebungsvertrag mit einem Handelsvertreter, der für die DVAG tätig war und die Zusammenarbeit beendete, stammt vom 06.04.2010. Die Richterin erklärte, dass es von einer fragwürdigen Einstellung der DVAG zeuge, wenn die DVAG auf die an Eindeutigkeit nicht zu überbietene Rechtsprechung des OLG nicht reagiere und diese defacto ignoriere.

Verkündungstermin in dieser Sache ist der 12.10.2011.

Berechnung des Ausgleichsanspruchs § 89 b Abs.1 S. 1 HGB

Der Annahme eines bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters (Vertragshändlers) berücksichtigungsfähigen Stamm- oder Mehrfachkundengeschäfts steht es nicht entgegen, wenn der Folgekauf durch den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen des Erstkäufers erfolgt. Einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Erst- und dem Zweitkäufer bedarf es hierfür nicht (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302 unter B II 2 a).

Ein für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters (Vertragshändlers) zu berücksichtigendes Neuwagengeschäft liegt auch dann vor, wenn das Fahrzeug zwar nicht fabrikneu im Sinne der Rechtsprechung des Se-nats (Urteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 Rn. 10 f. mwN), aber nicht gebraucht ist.

Bei der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB aF (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB nF) kann ausgleichsmindernd berücksichtigt werden, dass der vormalige Vertragshändler einen Vertragswerkstattbetrieb fortführt und damit die Möglichkeit behält, seinen Kundenstamm weiter zu nutzen (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Februar 1981 – I ZR 39/79, VersR 1981, 832 unter II 2 c mwN).

Zum Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 10/10

Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei Fällen über die Frage entschieden, in welchem Umfang Handelsvertreter gegen den Unternehmer einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln haben.

Die Kläger waren Unter-Handelsvertreter der Beklagten, die ihrerseits Finanz-produkte vertreibt. Die Beklagte bietet ihren Handelsvertretern kostenpflichtige Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen an. Zur Unterstützung ihrer Vermitt-lungstätigkeit können die Handelsvertreter von der Beklagten ferner verschiedene mit deren Logo versehene Artikel wie Briefpapier, Visitenkarten, Datenerhebungsbögen und Werbegeschenke aller Art gegen Entgelt erwerben. Das gleiche gilt für die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift „Finanzplaner“, die die Handelsvertreter für die von ihnen betreuten Kunden bestellen können. Die Kläger machten von diesen Angeboten Gebrauch. Die dadurch entstandenen Kosten wurden vereinbarungsgemäß dem jeweiligen Provisionskonto belastet.

Aufgrund eines zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen Vertrages wurde den Klägern die Nutzung der Vertriebssoftware der Beklagten gegen Zahlung eines gleichfalls seinem Provisionskonto belasteten Entgelts in Höhe von 80 € monatlich ermöglicht. Mit der Klage verlangen die Kläger Zahlung der einbehaltenen Beträge.

Das Landgericht hat die Klage in einem Fall (VIII ZR 10/10) vollständig, im anderen Fall mit Ausnahme der Kosten des Softwarepaktes abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Oberlandesgericht die Urteile abgeändert und die Beklagte zur Rückzahlung der einbehaltenen Beträge mit Ausnahme der Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Beklagten hatten teilweise Erfolg. Die auf eine Erstattung der Fortbildungskosten gerichteten Anschlussrevisionen der Kläger sind zurückgewiesen worden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Handels-vertreternur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB* haben, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall für das Softwarepaket bejaht, da es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit der Kläger nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber hat der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Büroausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie die – nicht als Produktbroschüre anzusehende – Zeitschrift „Finanzplaner“, die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetzt. Auch die Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen musste die Beklagte den Klägern nicht kostenlos gewähren, da es dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ging, die die Kläger benötigten, um ihr Tätigkeitsfeld – z. B. auf den Vertrieb von Immobilien – zu erweitern. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof bezüglich der übrigen Positionen einen Anspruch der Kläger auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge verneint.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.05.2011

OLG Naumburg bestätigt die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB der nachvertraglichen Wettbewerbsabrede im Aufhebungsauftrag der DVAG.

OLG Naumburg 17.02.2005, 4 U 171/04

Der Beklagte war für die DVAG als Vermögensberater tätig. Er beendete das Vertragsverhältnis mit der DVAG durch einen Aufhebungsvertrag vom 04.08.2003. In diesem Aufhebungsvertrag vereinbarte die DVAG eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede. In Ziffer 5. des Vertrages war folgendes vereinbart:

„Herr W. verpflichtet sich,

a)      weder persönlich noch durch Einschaltung Dritten, Mitarbeiter der DVAG abzuwerben oder sie zu einer Konkurrenztätigkeit zu bewegen oder dies zu versuchen,

b)      weder persönlich noch durch Einschalten von Dritten, Kunden die mit Partnergesellschaften der DVAG Verträge geschlossen haben, zur Kündigung und/oder  Einschränkungen bestehender Verträge zu bewegen,

c)      es zu unterlassen, mit Mitarbeitern der DVAG zusammenzuarbeiten, die noch vertraglich an die DVAG gebunden sind.“

Unter Ziffer 6. war dann vereinbart, das für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Punkt 5 niedergelegten Unterlassungspflicht unter Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 Euro an die DVAG zu zahlen sei.

Die DVAG führte Klage gegen den ausgeschiedenen Vermögensberater mit der Begründung, er habe mehrfach gegen die nachvertragliche Wettbewerbsabrede verstoßen. Die DVAGmachte mehrere verwirkte Vertragsstrafen geltend und verlangte außerdem Auskunft über weitere Vertragsverstöße.

Die zweite Kammer für Handelssachen des LG Halle hat die Klage zurückgewiesen, das OLG Naumburg hat bestätigt, das dies zu Recht erfolgt sei. Es bestätigt die Auffassung des LG Halle, dass die im Aufhebungsvertrag der Parteien unter Ziffer 5. a-c geschlossenen nachvertraglichen Wettbewerbsabreden nach § 138 BGB sittenwidrig und demzufolge unwirksam seien.

Dem Beklagten sei durch die unter Ziffer 5. geschlossenen Vereinbarungen ein umfassendes lebenslanges Wettbewerbsverbot auferlegt worden, das ihm kaum Spielraum für eine wettbewerbsrechtliche Betätigung lasse. Die ohne zeitliche, inhaltliche oder sachliche Begrenzung übernommene Verpflichtung des Beklagten, alles zu unterlassen, was sich ungünstig auf den Mitarbeiter- oder Kundenbestand der Klägerin oder dessen Entwicklung auswirke oder auswirken könne, schränke die Bewegungsfreiheit des Beklagten in der Vermögensbranche unangemessen ein. Eine geltungserhaltende Reduktion des zulässigen Maßes komme vorliegend nicht in Betracht, da die Sittenwidrigkeit nicht alleine in der zeitlichen Ausdehnung liege, sondern darüber hinaus noch weitere zur Anwendung des § 138 BGB führende Gründe vorliegen würden. Auch spreche der Schutzzweck von § 138 BGB gegen eine Anpassung. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte (ausgeschiedener Handelsvertreter) gegen die Verpflichtung in Ziffer 5. b) des Aufhebungsvertrages gehandelt habe. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Vertragsstrafe für jeden einzelnen Akt verwirkt worden sei, oder ob von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen sei.

Das OLG bestätigt, dass das Landgericht mit Recht angenommen hat, das Vertragsverhältnis der Parteien als Handelsvertretervertrag zu bewerten, auf Grund dessen der Beklagte als Vermögensberater für die Klägerin tätig geworden sei. Es weist daraufhin, dass der Handelsvertreter, solange das Vertragsverhältnis bestehe, schon kraft Gesetzes (§ 86 Abs. 1 S. 2 HGB) verpflichtet sei, sich jeder Konkurrenztätigkeit zu enthalten und zwar auch dann, wenn der Vertretervertrag insoweit keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält. Gleichzeitig sei auch klar, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich keiner Wettbewerbsbeschränkung mehr unterworfen sei. Nach Vertragsende sei er vielmehr frei, dem Unternehmer Wettbewerb zu machen. Er dürfe dabei nur nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (insbesondere §§ 3 und 17 UWG) und auch nicht gegen § 90 HGB verstoßen.

Nach dieser grundsätzlichen Feststellung erklärte das Gericht dann weiter, dass diese Wettbewerbsfreiheit natürlich durch die Parteien nachvertraglich geregelt werden könne. So können die Parteien die Unterlassung oder Einschränkung von nachvertraglichem Wettbewerb des Handelsvertreters unmittelbar vertraglich verbindlich festlegen, wodurch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch begründet werden könne. Diese vertraglichen Vereinbarungen der nachvertraglichen Einschränkungen des Wettbewerbs unterlägen jedoch den allgemeinen gesetzlichen Schranken. Das OLG bestätigt dann, das bei der Prüfung von Wettbewerbsabreden, die erst nach Vertragsende getroffen werden, nicht mehr die Regelungen des § 90 a HGB Anwendung finde, auch wenn sie in einem Zusammenhang mit dem früheren Handelsvertreterverhältnis stünden. Soweit § 90 a HGB nicht einschlägig sei, blieben die §§ 138, 242 BGB (Sittenwidrigkeit und Verstoß gegen Treue und Glauben) uneingeschränkt Maßstab der rechtlichen Prüfung.

Bei Anlegung dieses Maßstabes bestätigt das OLG dann die Entscheidung des Landgerichtes, dass das zwischen den Parteien vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot als übermäßig und daher als nichtig im Sinne des § 138 BGB anzusehen sei, da es zeitlich völlig uneingeschränkt also lebenslang gelte. Es sei zwar ein schutzwürdiges Interesse der DVAG für eine Einschränkung von Wettbewerb grundsätzlich für einen Zeitraum anzuerkennen, indem die in der Vertragszeit geschaffene geschäftliche Beziehung des Beklagten fortwirken würde. Für eine zeitlich darüber hinausgehende Wettbewerbseinschränkung sei ein schutzwürdiges Interesse der DVAG allerdings nicht zu erkennen. Das OLG bestätigt die Sittenwidrigkeit aber auch noch aus dem Gesichtspunkt der sachlichen Unbegrenztheit heraus. Da sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf alle Formen von Finanzdienstleistungen erstreckt, sei dies sachlich unbegrenzt. Außerdem hätte sich der Beklagte bei der Befolgung der Abrede immer über die aktuellen Partnergesellschaften informieren müssen, da sich deren Bestand ändern könne. Da dies im Übrigen auch noch entschädigungslos hingenommen werden müsse, sei dies in der Gesamtschau betrachtet ebenfalls sittenwidrig.

Das Gericht hat dann über die Rechtsprechung des OLG hinaus noch dargelegt, dass die von der DVAG verwendeten Klauseln auch unter wettbewerbsrechtlicher Sicht keinen Bestand haben könne.

Es hebt besonders hervor, das aus wettbewerbsrechtlicher Sicht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnis bestünde. Der Kundenkreis sei kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehöre zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden seien (vgl. BGH Urteil vom 19.11.1965, I b ZR 122/63) Das Bestimmen zu ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wettbewerbswidrig werde ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten würden. (vgl. BGH Urteil vom 27.02.1986, I ZR 210/83)

Das OLG hat dann noch dargelegt, dass die vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsabreden auch nicht gemäß Nummer 48 der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft aufrecht erhalten werden können, da sie darüber hinaus gehen würden.

Bei Lebensversicherungen liegt nach Nummer 48 der Wettbewerbsrichtlinien ein unzulässiges Ausspannen vor, wenn ein Versicherungsunternehmen oder der für das Unternehmen Handelnde in der Absicht eine Versicherung abzuschließen oder zu vermitteln, vorsätzlich dazu jemanden veranlasst, ein anderwärts bestehendes oder beantragtes Versicherungsverhältnis zu lösen. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen von Nummer 48 der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft macht aber das Abwerben nicht zwangsläufig unlauter, auch hier müssen weitere Unlauterkeitsmomente hinzutreten. Da die streitgegenständlichen Klauseln im Aufhebungsvertrag über dies zulässige Maß hinaus gehen würden, seien sie insgesamt sittenwidrig.

Das OLG hat also festgestellt, das unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die nachvertraglichen Abreden aufrecht zu erhalten sind. Auf Grund der Nichtigkeit wurde der Gesamtvertrag nicht berührt, so dass die Aufhebung wirksam war, ohne das dem ausgeschiedenen Handelsvertreter ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot entgegengehalten werden konnte.