Minderung des Haftungsbetrages bei Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen

BGH- Urteil; BGB §§ 705, 133 B 157 D, HGB §§ 128, 129

Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine vertragliche Verbindlichkeit der Gesellschaft in dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden (sog. quotale Haftung), so ist durch Auslegung der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung zu ermitteln, in welchem Umfang Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern.

Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung

Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung für Organ einer Gesellschaft (hier GmbH Geschäftsführer / ehemaliger Klinikchef).

Der achtzehnte Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln hat dem ehemaligen Klinikchef der städtischen Krankenhausgesellschaft Professor L. mit Urteil von 29.07. 2010 Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung zugesprochen, weil der ursprünglich mit dem Mediziner bestehende 5 Jahres Vertrag aus Altersgründen nicht verlängert worden war. Der Senat stellte fest, dass die städtischen Kliniken sämtliche materiellem Schäden zu tragen haben, die aus der nicht erfolgten ( Weiter – ) Anstellung zum 01.09. 2009 resultieren. Darüber hinaus ist eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 36.600 Euro zu zahlen (§ 18u196 aus 09).

Damit wurde erstmals dem Organ einer Gesellschaft (hier: GmbH Geschäftsführer) ein entsprechender Ersatz wegen Benachteiligung im Sinne des allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) zuerkannt.

Der 1947 geborene Professor L. war vom 01.10. 2004 bis zum 30.09. 2009 als medizinischer Geschäftsführer der städtischen Kliniken Köln angestellt. Der Aufsichtsrat der Kliniken lehnte im Oktober 2008 eine Verlängerung der Anstellung über 5 Jahre hinaus ab, die Stelle wurde mit einem 41-jährigen Nachfolger besetzt. Professor L. machte im Prozess geltend, seine erneute Bestellung zum Geschäftsführer sei allein aus Altersgründen gescheitert und begehrte Schadenersatz nach dem AGG. Die Kliniken argumentierten dagegen, dass man mit den fachlichen Leistungen des Geschäftsführers unzufrieden gewesen sei.

Bei der Entscheidung des Gerichtes kam dem früheren Klinikchef die gesetzliche Beweiserleichterung § 22 AGG zu gute. Das Gericht nahm an, dass die Benachteiligung aus Altersgründen auf Grund von Indizien feststehe und die städtischen Kliniken im Prozess diese nicht widerlegt hätten. Die Indizien ergaben sich aus der seinerzeitigen Presseberichterstattung. Darin war mitgeteilt worden, dass der Aufsichtsrat die Verlängerung nicht wollte, da Professor L. das 60. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Ähnlich habe sich ein Aufsichtsratsmitglied in der entscheidenden Sitzung geäußert. Die Klinik musste sich dieser Äußerung auch als Trägergesellschaft des Aufsichtsrats zurechnen lassen.

Dem gegenüber hätten die Kliniken nicht nachvollziehbar und sicher ausschließen können, dass ein Zusammenhang zwischen dem Alter und der Nichtanstellung nicht bestanden habe. Die Kliniken könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Benachteiligung aus Altersgründen wegen anderen Gründen gerechtfertigt sei, etwa weil es mit Rücksicht auf den Umbruch auf den Gesundheitsmarkt um einer längerfristigen Bindung eines neuen Geschäftsführers gegangen sei. Es sei auch eine Vertragverlängerung bis zum 65. Lebensjahr von Professor L. durchaus denkbar gewesen.

Wichtig an dieser Entscheidung ist auch, dass der Senat einen Nachteil für den früheren Klinikchef festgestellt hat, weil er sein früheres Einkommen nicht mehr weitererzielen könne. Konkret wurde der Schaden noch nicht beziffert. Hervorzuheben ist, dass der Senat außerdem eine Entschädigung in Höhe von 36.600 Euro zugesprochen hat.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Entscheidung ist im Internet in vollem Umfang www.nrwe.de abrufbar.