Personalcomputer des Betriebsrats - Datenschutz

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2011, Aktenzeichen 10 TaBV 1984/10

 

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass die Betriebsratsmitglieder bei der Anmeldung am Personalcomputer des Betriebsrats eine persönliche Kennung verwenden, auch wenn dies in Bezug auf die Nutzung des Internets für die sonstigen Computer des Betriebs durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung vorgeschrieben ist.

Der Arbeitgeber und der Betriebsrat haben darüber gestritten, ob die im Unternehmen ansonsten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch für die Arbeit mit und am Personalcomputer des Betriebsrats gelten. Der Betriebsrat verlangte zur Anmeldung eine Sammelkennung; er befürchtete, dass bei einer individuellen Kennung das Nutzungsverhalten der einzelnen Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber überwacht würde. Der Arbeitgeber verwies auf die Gesamtbetriebsvereinbarung, die eine individuelle Anmeldung vorschreibe. Der Betriebsrat verarbeite zudem auf seinem Personalcomputer personenbezogene Daten; ein Gruppenaccount sei deshalb datenschutzrechtlich unzulässig.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Begehren des Betriebsrats entsprochen. Der Betriebsrat bestimme grundsätzlich allein, wie sein Personalcomputer konfiguriert werde und in welcher Weise sich Benutzer anzumelden hätten. Der Betriebsrat könne unabhängig vom Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, wie in seinem Bereich datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dies ergebe sich aus Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, das insoweit den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vorgehe. Die Gesamtbetriebsvereinbarung schränke das Recht des Betriebsrats, einen nach seinen Vorstellungen gestalteten Personalcomputer zu erhalten, nicht ein.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Keine Betriebsratsanhörungspflicht vor Konstitionierung

Insbesondere im Fall der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats kann sich zwischen Amtsbeginn (§ 21 Satz 2 BetrVG) und konstituierender Sitzung (§ 29 Abs. 1 BetrVG) eine zeitliche Lücke auftun, sofern die zu seiner Vertretung berechtigten Personen nicht unmittelbar nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gewählt werden. Die Anhörungspflicht des Betriebsrats beginnt erst mit seiner Konstituierung. Eine bis dahin ausgesprochene Kündigung bedarf daher keiner Mitwirkung des Betriebsrats.

 

Urteil des LAG Düsseldorf vom 24.06.2009

Aktenzeichen: 12 Sa 336/09

ArbR 2009, 52

AuA 2009, 610